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Kaltakquise B2B

Kaltakquise B2B per E-Mail: Was ist in Deutschland erlaubt?

Kaltakquise im B2B nach § 7 UWG: wann Werbe-E-Mails an Unternehmen erlaubt sind, was für Telefon, Brief und LinkedIn gilt und was droht.

· 3 Min. Lesezeit

Kurze Antwort: Kaltakquise per E-Mail ist in Deutschland auch im B2B grundsätzlich unzulässig: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG braucht Werbung per E-Mail die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers – egal, ob er Verbraucher oder Unternehmen ist. Erlaubt sind dagegen Telefonakquise bei mutmaßlicher Einwilligung, Briefwerbung (solange der Empfänger nicht widerspricht) und E-Mails an Bestandskunden unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG.

Was § 7 UWG regelt

§ 7 UWG verbietet geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigen. Für die Akquise sind drei Stellen entscheidend:

Kanal Regel Fundstelle
E-Mail, Fax, automatische Anrufe Nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung – für Verbraucher und Unternehmen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Telefon gegenüber Unternehmen Zumindest mutmaßliche Einwilligung genügt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Telefon gegenüber Verbrauchern Vorherige ausdrückliche Einwilligung § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Brief, Werbung allgemein Unzulässig, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger sie nicht wünscht § 7 Abs. 1 UWG
Bestandskunden per E-Mail Erlaubt unter vier Voraussetzungen § 7 Abs. 3 UWG

Außerdem muss jede Werbenachricht den Absender erkennen lassen und eine gültige Adresse für den Widerspruch nennen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

E-Mail: Einwilligung oder Bestandskunde

Eine Werbe-E-Mail an ein Unternehmen ist nur zulässig, wenn

  • der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt hat (z. B. über ein Formular mit Double-Opt-in, auf einer Messe schriftlich, im Telefonat dokumentiert), oder
  • die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG greift. Dafür müssen alle vier Bedingungen erfüllt sein:
    1. Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten,
    2. Sie werben für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
    3. der Kunde hat nicht widersprochen,
    4. Sie weisen bei Erhebung und bei jeder Verwendung klar darauf hin, dass er jederzeit kostenlos (bis auf Basistarife) widersprechen kann.

Wichtig: Auch eine E-Mail, die nur um Erlaubnis für spätere Werbung bittet, gilt nach der Rechtsprechung bereits als Werbung. Der Trick „Darf ich Ihnen Informationen schicken?“ per E-Mail hilft also nicht.

Kontaktformulare auf Firmenwebsites werden von Gerichten in der Regel wie E-Mail behandelt. Bei LinkedIn- und XING-Nachrichten ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt; viele Fachanwälte raten, Werbenachrichten dort genauso vorsichtig zu behandeln.

Telefon: mutmaßliche Einwilligung im B2B

Gegenüber Unternehmen reicht eine mutmaßliche Einwilligung. Die Gerichte legen den Begriff eng aus:

  • Es muss ein konkreter, sachlicher Grund bestehen, anzunehmen, dass genau dieser Betrieb Ihr Angebot haben möchte – etwa weil es unmittelbar seinen Kernbereich betrifft.
  • Ein allgemeines „jedes Unternehmen braucht doch …“ reicht nicht.
  • Ist erkennbar, dass der Betrieb keine Werbeanrufe will, ist der Anruf unzulässig.

Gut vorbereitet heißt deshalb: Branche, Website und Bedarf vorher prüfen und den Anruf auf einen erkennbaren Bedarf stützen.

Brief: der unterschätzte Kanal

Werbebriefe an Unternehmen sind erlaubt, solange der Empfänger nicht erkennbar widersprochen hat. Ein kurzer, persönlicher Brief mit einer klaren Frage und Ihrer Telefonnummer fällt im Posteingang eines kleinen Betriebs oft mehr auf als jede E-Mail.

Und die DSGVO?

Sobald Sie personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. vorname.nachname@firma.de oder den Namen des Inhabers), gilt zusätzlich die DSGVO. Direktwerbung kann auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden; Sie müssen die Betroffenen informieren (Art. 14) und Widersprüche sofort beachten (Art. 21). Die DSGVO ersetzt die Einwilligungspflicht nach UWG nicht – beide gelten nebeneinander.

Was bei Verstößen droht

  • Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände (§ 8 UWG) mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Anwaltskosten
  • Unterlassungsanspruch des belästigten Unternehmens
  • Bei personenbezogenen Daten Beschwerden bei der Datenschutzaufsicht

So akquirieren Sie rechtssicher

  1. Recherche: Zielbranche und Stadt festlegen, passende Betriebe mit Website und Telefonnummer sammeln.
  2. Bedarf prüfen: Für jeden Betrieb notieren, warum Ihr Angebot konkret passt – die Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung.
  3. Erstkontakt per Telefon oder Brief.
  4. Einwilligung einholen: Im Gespräch fragen „Darf ich Ihnen die Unterlagen per E-Mail schicken?“ und die Zustimmung dokumentieren.
  5. Dann E-Mail: Erst jetzt die persönliche Nachricht senden – mit Absender, Impressum und Abmeldemöglichkeit.
  6. Widersprüche sofort sperren, kanalübergreifend.

Wie Quasar dabei hilft

Quasar findet Unternehmen nach Land, Stadt und Branche – mit Adresse, Website und öffentlicher Telefonnummer – und zeigt in der Tabelle, welche Betriebe keine Website haben oder wo etwas fehlt. Für jeden Betrieb schreibt Quasar eine persönliche Nachricht in der Sprache des Empfängerlandes, die Sie als Gesprächsleitfaden, Brieftext oder E-Mail nach erteilter Einwilligung nutzen können. Jede E-Mail enthält eine Ein-Klick-Abmeldung; abgemeldete Adressen werden dauerhaft gesperrt. Für Empfänger in Deutschland gilt: E-Mails nur mit Einwilligung oder im Rahmen von § 7 Abs. 3 UWG senden.

Weiterlesen: Neukunden gewinnen im B2B und Vorlagen für Akquise-Anschreiben.

Häufige Fragen

Ist Kaltakquise per E-Mail im B2B erlaubt?

In Deutschland grundsätzlich nicht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stets eine unzumutbare Belästigung – das gilt auch, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist. Ausnahme ist die Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG.

Ist Telefonakquise im B2B erlaubt?

Gegenüber Unternehmen genügt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. Sie setzt voraus, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen am Angebot vermutet werden kann; ein allgemeines Interesse an Angeboten reicht nicht.

Darf ich per E-Mail um eine Einwilligung bitten?

Nein, nach der Rechtsprechung ist bereits eine E-Mail, die um die Einwilligung in künftige Werbung bittet, selbst Werbung und damit ohne Einwilligung unzulässig.

Was droht bei unerlaubter Werbe-E-Mail?

Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände mit Unterlassungserklärung und Kosten, Unterlassungsansprüche des Empfängers sowie bei personenbezogenen Daten mögliche Maßnahmen der Datenschutzaufsicht.

Gilt das auch für E-Mails an Unternehmen im Ausland?

Für Empfänger in anderen Ländern gelten deren Regeln. In den USA erlaubt CAN-SPAM Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung mit Abmeldemöglichkeit, in Großbritannien erlaubt PECR B2B-E-Mails an Firmenadressen mit Abmeldemöglichkeit. Prüfen Sie das Recht des Empfängerlandes vor dem Versand.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage und Ihren Einzelfall mit einer Fachperson.